Satzung des Fördervereins

Für die folgenden Inhalte ist ausschließlich der Förderverein der Mahlsdorfer Grundschule e.V. zuständig und verantwortlich.

Satzung (Fassung vom 04.11.2003)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

01. Der Verein führt den Namen: „Förderverein der Mahlsdorfer Grundschule Berlin e.V.“.

02. Er hat seinen Sitz in Berlin.

03. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben

01. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

02. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Mahlsdorfer Grund schule, Feldrain 47, 12623 Berlin, insbesondere der schulischen und außerunterrichtlichen Arbeit. Die Gründung des Vereins erfolgt, um die Kinder- und Jugendarbeit in der Schule in Zusammenarbeit mit den Eltern und Lehrern und anderen interessierten Personen ins Leben zu rufen, zu vertiefen und zu unterstützen. Insbesondere soll durch Schaffung und Unterhaltung eines Schulclubs den Kindern und Jugendlichen der Schule die Möglichkeit gegeben werden, ihre Freizeit nach eigenen Wünschen und Begabungen zu gestalten. Weiterhin soll Unterstützung für Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, schulische Höhepunkte sowie die Ausge­ staltung der Schule gegeben werden. Für die Kinder- und Jugendarbeit benötigte erforderliche Räumlichkeiten werden von der Schule zur Verfügung gestellt.

§ 3 Selbstlosigkeit

01. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

02. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsge mäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Durch den Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

01. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sein Ziel von § 2 unterstützt.

02. Der Antrag auf Aufnahme Ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei Ableh­ nung hat der Bewerber das Recht, innerhalb von 4 Wochen nach Ablehnung die Mitgliederversammlung anzu­ rufen, die über seinen Antrag mit einfacher Mehrheit entscheidet.

03. Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Ende eines Monats ohne Angabe von Gründen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

04. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wer den. Dem Mitglied muß vor Beschlußfassung Gelegen­ heit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

05. Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod der natür­ lichen Person und durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§ 5 Finanzen

01. Die Finanzierung des Vereins erfolgt insbesondere über
a) Vereinsbeiträge
b) Spenden
c) öffentliche bzw. Verbandszuschüsse.

02. Die Bildung einer Rücklage ist nur zulässig, um die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

01. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalender jahres erfolgt keine Rückzahlung des Beitrages.
02. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitglieder­ versammlung festgesetzt.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

01. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzube­ rufen.

02. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzu­ berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

03. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

04. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Mitglieder haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine Stimmrechtsvollmacht für ein anderes Vereinsmitglied auszustellen. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Ver sammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

05. Die Mitgliederversammlung faßt diese Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

06. Die Mitgliederversammlung: – entscheidet über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit % Mehrheit nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses enthalten muß.
– entlastet den Vorstand nach Vorlage von Jahresbericht und -rechnung.

§ 9 Der Vorstand

01. Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Personen.

02. Er wird von der Mitgliederversammlung auf I Jahr ge­wählt.

03. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB.

04. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Ge schäfte des Vereins.

05. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlun­ gen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegün­ stigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mahlsdorfer Grundschule, Feldrain 47, 12623 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 04.11.2003