Krankmeldung und Beurlaubung Kind
Es gibt keine generelle ärztliche Attest-Pflicht für Kinder und Jugendliche in Schulen. Vielmehr aber kann die Schule bei begründeten Zweifeln ein ärztliches Attest verlangen. Dies gilt beispielsweise, wenn Lernerfolge gefährdet sind oder Abwesenheiten regelhaft werden.
Liegt eine Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz – IfSG vor, muss diese umgehend im Sekre­tariat (in den Ferien im Hort) gemeldet werden. Halten Sie dazu bitte folgende Informationen be­reit: Wann traten die ersten Symptome auf? Wann war das Kind das letzte Mal in der Schule?
Es gilt weiterhin, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder ab dem ersten Fehltag mündlich oder per E-Mail im Sekretariat und am dritten Fehltag schriftlich in der Schule abzumelden haben. Dazu müssen Sie nicht jeden Tag anrufen oder eine E-Mail schreiben. Sie können Ihre Kinder mehrere Tage am Stück abmelden. Damit werden Kapazitäten und Ressourcen geschont und weitere Infektionen eingegrenzt, denn in vielen Fällen rufen Eltern innerhalb einer Woche täglich an. Das ist nicht notwendig, wenn die Krankmeldung gleich mehrere Tage umfasst.
Bei der Rückkehr in die Schule haben die Kinder eine schriftliche Erklärung der Eltern vorzulegen, aus der sich die Dauer und der Grund des Fernbleibens (beispielsweise Krankheit) ergeben.